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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die weitergehenden Auswirkungen der Versagung der Bewilligung auf das zivilrechtliche Rechtsgeschäft sind bei der Versagung der Genehmigung für eine Zahlung nicht gegeben, erwächst doch aus der Versagung der Zahlungsbewilligung kein subjektives Recht, weil die Versagung der Bewilligung der Zahlung gemäß § 22 Abs 2 DevG lediglich zur Folge hat, daß zur Zeit die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung unzulässig ist, sie jedoch nicht wie im Falle der Versagung der Bewilligung des Rechtsgeschäftes gemäß § 22 Abs 1 DevG endgültig zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führt.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011