RS Vwgh 1996/12/20 94/17/0402

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
DevG §14 Abs1;
DevG §22 Abs1;
DevG §22 Abs2;
DevG §4 Abs1;
DevG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die weitergehenden Auswirkungen der Versagung der Bewilligung auf das zivilrechtliche Rechtsgeschäft sind bei der Versagung der Genehmigung für eine Zahlung nicht gegeben, erwächst doch aus der Versagung der Zahlungsbewilligung kein subjektives Recht, weil die Versagung der Bewilligung der Zahlung gemäß § 22 Abs 2 DevG lediglich zur Folge hat, daß zur Zeit die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung unzulässig ist, sie jedoch nicht wie im Falle der Versagung der Bewilligung des Rechtsgeschäftes gemäß § 22 Abs 1 DevG endgültig zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führt.

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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