RS Vwgh 1996/12/20 94/17/0402

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/03 Nationalbank

Norm

NBG 1984 §72 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs2;

Rechtssatz

Die Erstattung einer Gegenschrift in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend einen Bescheid der OeNB als beliehener Unternehmer ist als im ausschließlichen öffentlichen Interesse gelegen anzusehen. Diesbezüglich ist die OeNB gemäß § 72 Abs 2 NBG von den Stempelgebühren und Rechtsgebühren befreit. Das Stempelgebührenersatzbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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