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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NBG 1984 §72 Abs2;Rechtssatz
Die Erstattung einer Gegenschrift in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend einen Bescheid der OeNB als beliehener Unternehmer ist als im ausschließlichen öffentlichen Interesse gelegen anzusehen. Diesbezüglich ist die OeNB gemäß § 72 Abs 2 NBG von den Stempelgebühren und Rechtsgebühren befreit. Das Stempelgebührenersatzbegehren war daher abzuweisen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011