Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach dem Probanden über sein Begehren die abgenommene Blutprobe - aus welchen Gründen auch immer - auszufolgen ist.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993020177.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011