RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0028

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37053 Anzeigenabgabe Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG NÖ §5 Abs4;
BAO §201;
LAO NÖ 1977 §153 Abs2;

Rechtssatz

Für die Antragsbedürftigkeit der Ermäßigung der Abgabe gemäß § 5 Abs 4 NÖ AnzeigenabgabeG ist es ohne Bedeutung, ob die Abgabenfestsetzung durch die Erklärung des Abgabepflichtigen oder durch Bescheid erfolgt. Zuständig zur Entscheidung über einen Ermäßigungsantrag gemäß § 5 Abs 4 NÖ AnzeigenabgabeG ist die Abgabenbehörde erster Instanz. Wird von ihr die Abgabenbemessung gemäß § 153 Abs 2 NÖ LAO 1977 vorgenommen, so kommt eine gleichzeitige Entscheidung durch sie iSd § 5 Abs 4 NÖ AnzeigenabgabeG daher nur in Betracht, wenn ihr im Bemessungszeitpunkt bereits ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Bruchteilsfestsetzung vorliegt (Hinweis: E 30.11.1984, 84/17/0133, ergangen zur Wr Anzeigenabgabe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170028.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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