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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Zwischen der devisenrechtlichen Genehmigung zur Zahlung eines bestimmten Betrages auf Grund eines Vergleiches und der Genehmigung des Vergleiches selbst ist zu unterscheiden. Für die Prüfung der Frage, ob eine Aufhebung von abweisenden Bescheiden gemäß § 68 Abs 2 AVG zulässig ist, ist im vorliegenden Fall wesentlich, daß die Anträge nicht auf die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gerichtet waren. § 22 DevG (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften) greift im Falle der Nichtgenehmigung einer Zahlung nicht ein. Daß dem Genehmigungswerber aus der Abweisung der Genehmigungsanträge insoweit ein Recht erwachsen wäre, als er auf Grund der zivilrechtlichen Auswirkungen der Abweisung seines Antrages auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vertrauen hätte können, trifft daher nicht zu.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011