RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0558

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/16 91/15/0119 1

Stammrechtssatz

Allein die Tatsache, daß ein Berichter am Zustandekommen einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nicht im Sinne der Intentionen des betreffenden Beschwerdeführers erging, stellt für die Zukunft noch nicht den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG her.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020558.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten