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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hält die Behörde das Vorbringen des Beschuldigten über die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt für nicht ausreichend, hat sie den Beschuldigten aufzufordern, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung dieser Abwesenheit zu bescheinigen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0010). Auch wenn die belangte Behörde (diese hat im konkreten Fall die Berufung des Beschuldigten gegen die wegen verspäteter Einbringung erfolgte Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ebenfalls wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen) diese Aufforderung unterläßt, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel dann nicht anzunehmen, wenn auch die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde selbst lediglich allgemein gehaltene Behauptungen über die häufige Abwesenheit von der Abgagbestelle - ohne auf den konkreten Zustellzeitraum abzustellen - enthält.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170457.X01Im RIS seit
20.11.2000