RS Vwgh 1996/12/20 96/17/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §47;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Hält die Behörde das Vorbringen des Beschuldigten über die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt für nicht ausreichend, hat sie den Beschuldigten aufzufordern, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung dieser Abwesenheit zu bescheinigen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0010). Auch wenn die belangte Behörde (diese hat im konkreten Fall die Berufung des Beschuldigten gegen die wegen verspäteter Einbringung erfolgte Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ebenfalls wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen) diese Aufforderung unterläßt, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel dann nicht anzunehmen, wenn auch die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde selbst lediglich allgemein gehaltene Behauptungen über die häufige Abwesenheit von der Abgagbestelle - ohne auf den konkreten Zustellzeitraum abzustellen - enthält.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170457.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten