RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0058

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist so zu verstehen, daß schon die bei einem bestimmten Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Mit anderen Worten ist die Einhaltung dieser Grenzen nicht nach dem tatsächlichen Einsatz oder Gewinn eines bestimmten Spielers bei einem konkreten Spiel zu beurteilen, sondern danach, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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