RS Vfgh 1995/3/9 KII-1/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art138 Abs2
F-VG 1948 §2
KAG §55

Leitsatz

Feststellung der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Ermittlung der Höhe des vom Bund den Ländern zu ersetzenden "klinischen Mehraufwandes" gemäß dem F-VG 1948 als finanzausgleichsrechtliche Regelung

Rechtssatz

Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Wiener Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, "mit dem die Ermittlung der sich bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung und beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, die zugleich dem Unterricht an Medizinischen Fakultäten dienen, aus den Bedürfnissen des Unterrichts ergebenden Mehrkosten geregelt wird", entspricht, fällt gemäß §2 F-VG 1948 in die Zuständigkeit des Bundes.

In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß §2 F-VG 1948 zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden "Klinischen Mehraufwandes" zu ermitteln ist.

Das Erkenntnis VfSlg. 12766/1991 geht davon aus, daß §55 KAG eine auf die Ermächtigung des §2 F-VG 1948 gestützte finanzausgleichsrechtliche Regelung ist, die ihre kompetenzrechtliche Grundlage in dieser Verfassungsnorm findet.

§55 KAG wurde derart verstanden, daß damit spezifisch der Kostenausgleich zwischen dem Bund in seiner Eigenschaft als zur Vollziehung des Hochschulwesens zuständige Gebietskörperschaft einerseits und den Ländern bzw. der Stadt Wien als Träger einer öffentlichen Krankenanstalt andererseits geregelt worden war. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzurücken.

Das im Entwurf vorliegende Gesetz stellt sich als eine dem Regime des §2 F-VG 1948 unterliegende finanzausgleichsrechtliche Regelung dar. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich darauf, detaillierte Anweisungen zu geben, wie die Mehrkosten ("Klinischer Mehraufwand") zu berechnen sind, die dadurch entstehen, daß das Allgemeine Krankenhaus in Wien (dessen Träger die Stadt Wien ist) auch dem Unterricht (di. sowohl die universitäre Lehre als auch die universitäre Forschung) an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien dient. Damit sollen offenbar nähere Vorschriften zu §55 KAG normiert und spezifische Regelungen über den zwischen Gebietskörperschaften vorzunehmenden Aufwandersatz getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • K II-1/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.1995 K II-1/94

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Krankenanstalten, klinischer Mehraufwand, Finanzverfassung, Finanzausgleich, VfGH / Kompetenzfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KII1.1994

Dokumentnummer

JFR_10049691_94K0II01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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