Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170105.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015