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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Begehren der Vertretung des mutmaßlichen Heimatstaates des Fremden, vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden allenfalls auch durch persönliche Kontaktaufnahme zu prüfen, kann auch im Wege einer faktischen Amtshandlung, wie der Vorführung des Fremden zur Botschaft (dem Konsulat) seines mutmaßlichen Heimatstaates durchgesetzt werden (Hinweis E 28.7.1995, 94/02/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020572.X01Im RIS seit
20.11.2000