Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ob bei der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "iA" anstelle von "iV" verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage.
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170392.X03Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014