RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0127

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §10 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs3;

Rechtssatz

Die Beiträge nach dem Slbg AnliegerleistungsG sind Gemeindeabgaben (§ 1 Abs 2 Slbg AnliegerleistungsG). Die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist eine Frage des materiellen Abgabenrechtes und keine solche des Verfahrens. Unbeschadet der Vorschrift des § 14 Abs 2 erster Satz Slbg AnliegerleistungsG gilt hiefür § 3 Slbg LAO. Gemäß § 3 Abs 1 Slbg LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach § 3 Abs 3 Slbg LAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG knüpft die Abgabenpflicht an die Errichtung des Hauptkanales. Der Fertigstellungszeitpunkt im ersten Halbjahr 1992 ist unbestritten und wurde dementsprechend durch Verordnung mit 1.7.1992 festgesetzt (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes E 18.4.1986, 84/17/0024). Der Abgabenbemessung zugrundezulegen ist somit die Sachlage und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen war dabei die in diesem Zeitpunkt gegebene Eigenschaft der in Rede stehenden Grundstücke als Bauplätze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170127.X01

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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