RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0429

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0076 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, muß umfassend verstanden werden (Hinweis E 28.4.1993, 93/02/0028). Demgemäß scheidet die Anwendung des § 73 AVG in einer Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, gem § 24 VStG aus (hier: Antrag auf Rückerstattung einer Geldstrafe wegen Übertretung der StVO).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020429.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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