RS Vfgh 1995/3/9 G218/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
UOG §15
UOG §26
UOG §65

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UOG betreffend die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in einem Verfahren hinsichtlich eines ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheides

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, BGBl Nr 258/1975 idF BGBl Nr 443/1978, sowie des §26 Abs4 UOG und des §65 Abs2 UOG, jeweils idF BGBl Nr 258/1975.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bei der Erlassung des angefochtenen - verfahrensrechtlichen - Bescheides, der ausschließlich die Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung des Antragstellers zum Inhalt hat, die Vorschriften über die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommission weder angewendet noch war er zur Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet.

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde wird der Verfassungsgerichtshof zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Anträge des Beschwerdeführers rechtswidrigerweise zurückgewiesen und ihm dadurch eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat (siehe dazu etwa VfSlg 12782/1991). Der Verfassungsgerichtshof hat bei dieser Prüfung lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften anzuwenden. Nicht zum Kreis dieser Vorschriften zählen die Bestimmungen des UOG über die Zusammensetzung und das Verfahren der Berufungskommissionen.

Entscheidungstexte

  • G 218/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.1995 G 218/94

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Bescheid verfahrensrechtlicher, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Hochschulen Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G218.1994

Dokumentnummer

JFR_10049691_94G00218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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