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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG muß, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden. Die Handhabung des Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes hat in der Weise zu erfolgen, daß ein entsprechender Bescheid erlassen wird, für den in jeder Beziehung die allgemeinen Vorschriften über Bescheide gelten. Der Erlassung des Bescheides muß daher ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs vorangehen. In der Begründung ist zum Ausdruck zu bringen, inwiefern die Abänderung bzw Behebung des früheren Bescheides unter dem Gesichtspunkt des § 68 AVG gerechtfertigt erscheint (Hinweis E 10.6.1981, 01/2192/79).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020105.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012