RS Vwgh 1996/12/20 94/02/0105

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;

Rechtssatz

Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG muß, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden. Die Handhabung des Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes hat in der Weise zu erfolgen, daß ein entsprechender Bescheid erlassen wird, für den in jeder Beziehung die allgemeinen Vorschriften über Bescheide gelten. Der Erlassung des Bescheides muß daher ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs vorangehen. In der Begründung ist zum Ausdruck zu bringen, inwiefern die Abänderung bzw Behebung des früheren Bescheides unter dem Gesichtspunkt des § 68 AVG gerechtfertigt erscheint (Hinweis E 10.6.1981, 01/2192/79).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020105.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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