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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sämtliche für die Anlieferung hartkäsetauglicher Milch und die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages ergangenen Verordnungen (HartkäsetauglichkeitsV 1987, Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990 und 1991) sahen übereinstimmend die Erlassung von Feststellungsbescheiden in bestimmten Fällen vor (vgl die Punkte III.2.1.a, 31 und 32 der Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsysteme 1990 und 1991). Demnach war iZm dem Gebot des Unterbleibens der Erzeugung, Lagerung und Verwendung bestimmter Futtermittel über strittige Fälle nach
vorangegangenen Ermittlungen an Ort und Stelle durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Diese Feststellung bezog sich aber schon nach der systematischen Einordnung der jeweiligen Ermächtigung nur auf die Feststellung des Eingreifens des Gebotes (für alle oder einzelne Betriebsstätten bzw Betriebsteile) für die Zukunft, nicht jedoch auch auf die Feststellung des Eintrittes der Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes und auch nicht auf die Feststellung eines in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen die Verordnungsbestimmungen. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf die "Gefahr" einer Infektion der Milch mit anaeroben Sporenbildnern in den genannten Verordnungspunkten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009