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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird der (richtige) normative Inhalt eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses (hier: verletzte Rechtsvorschriften: § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO) durch die belangte Behörde vollinhaltlich bestätigt, so wird der Besch durch die unrichtige zusätzliche Anführung einer Norm (hier: § 99 Abs 2 lit a StVO) als Rechtsgrundlage durch die belangte Behörde in keinem Recht verletzt (Hinweis E 2.8.1991, 91/19/0156).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993020233.X01Im RIS seit
12.06.2001