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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist - wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis: VfSlg 12139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (Hinweis: E 29.1.1988, 87/17/0245).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170392.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014