RS Vwgh 1996/12/20 95/17/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96;
LAO Stmk 1963 §73 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §36 Abs1;

Rechtssatz

Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist - wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis: VfSlg 12139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (Hinweis: E 29.1.1988, 87/17/0245).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170392.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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