RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art137;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung einer rechtskräftigen Strafverfügung geklärt werden soll, ist ausgeschlossen, weil dem Besch - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde an den UVS nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG offensteht. Für die Frage der Rechtmäßigkeit geleisteter (Teilzahlungen) Zahlungen steht ein Verfahren nach Art 137 B-VG zur Verfügung (Hinweis E 24.6.1996, 96/10/0255).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020022.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten