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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, mit dem die Frage des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung einer rechtskräftigen Strafverfügung geklärt werden soll, ist ausgeschlossen, weil dem Besch - abgesehen von den gegen eine unzulässige Vollstreckung von Geldleistungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln - gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und gegen den anschließenden Vollzug einer (Rest)Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit einer Beschwerde an den UVS nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG offensteht. Für die Frage der Rechtmäßigkeit geleisteter (Teilzahlungen) Zahlungen steht ein Verfahren nach Art 137 B-VG zur Verfügung (Hinweis E 24.6.1996, 96/10/0255).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020022.X01Im RIS seit
02.04.2001