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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Bis zur Entscheidung über den Antrag eines Vertragspartners auf devisenrechtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (hier: eines Vergleiches) hat der andere Vertragspartner des Rechtsgeschäftes kein subjektives Recht auf Abweisung dieses Antrages, sondern nur ein Recht auf Genehmigung des von ihm geschlossenen Rechtsgeschäftes. Insoweit besteht durch die Genehmigung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170402.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011