RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §13 Abs1;
MOG 1985 §5 Abs1;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 94/17/0180 8

Stammrechtssatz

Das MOG geht davon aus, daß insofern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem Fond und den Bearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben besteht, als die Abwicklung der Zuschußleistungen ausschließlich über die Bearbeitungsbetriebe und Verarbeitungsbetriebe erfolgt, denen sie gewährt werden (Hinweis: E 21.12.1990, 89/17/0172 zu den Absatzförderungsbeiträgen; E 13.10.1988, 88/17/0185-0187 = ZfVB 1990/2/956 zu Transportkostenzuschüssen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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