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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Milchlieferanten steht hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Verpflichtungen des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes aufgrund Punkt III.2.1.d, 9, Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990 (Auszahlung der Zuschläge an die Milchlieferanten) der Rechtsweg (Zivilrechtsweg) offen (daher kein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt zulässig, daß die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages an den Milchlieferanten nicht mehr erfolge).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009