RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Milchlieferanten steht hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Verpflichtungen des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes aufgrund Punkt III.2.1.d, 9, Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990 (Auszahlung der Zuschläge an die Milchlieferanten) der Rechtsweg (Zivilrechtsweg) offen (daher kein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt zulässig, daß die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages an den Milchlieferanten nicht mehr erfolge).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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