Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Liegen die anläßlich zweier Messungen der Atemluft des Probanden gewonnenen Meßergebnisse nicht um mehr als 10 vH auseinander, so ist unter Bedachtnahme auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte (Erlaß des BMI vom 14.5.1990, P 4) von verwertbaren Ergebnissen auszugehen. Eine "Rundung" dieser Ergebnisse ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Verwendungsrichtlinien ausdrücklich von "ausgedruckten" Meßergebnissen ausgehen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993020233.X02Im RIS seit
12.06.2001