RS Vwgh 1996/12/20 93/02/0233

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;

Rechtssatz

Liegen die anläßlich zweier Messungen der Atemluft des Probanden gewonnenen Meßergebnisse nicht um mehr als 10 vH auseinander, so ist unter Bedachtnahme auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte (Erlaß des BMI vom 14.5.1990, P 4) von verwertbaren Ergebnissen auszugehen. Eine "Rundung" dieser Ergebnisse ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Verwendungsrichtlinien ausdrücklich von "ausgedruckten" Meßergebnissen ausgehen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020233.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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