RS Vwgh 1997/1/14 96/08/0353

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf es nicht einer Kanzleibediensteten überlassen, die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des VwGHs erforderlichen Beilagen in eigener Verantwortung einem bereits unterfertigten Mängelbehebungsschriftsatz beizuschließen. Der Beschwerdevertreter hat sich vielmehr bei Unterfertigung eines solchen Mängelbehebungsschriftsatzes persönlich von der Vollständigkeit der Beilagen zu überzeugen; unterläßt er dies, so liegt ihm grobes Verschulden zur Last, welches die Wiedereinsetzung ausschließt (Hinweis B 25.9.1990, 90/08/0148; B 14.3.1991, 91/06/0026).

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080353.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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