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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Der Behörde steht es nicht frei, Notstandshilfe, die in Kenntnis eines ordnungsgemäß gemeldeten Studiums und daher - notwendigerweise - unter Nachsichtserteilung iSd § 12 Abs 4 AlVG für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, nachträglich zu widerrufen, sofern nicht Tatsachen hervorkommen, die, wären sie im Zeitpunkt der Nachsichtserteilung bekannt gewesen, diese ausgeschlossen hätten (Hinweis EB E 22.10.1996, 96/08/0128).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080034.X02Im RIS seit
18.10.2001