Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von Belang ist (Hinweis E 17.12.1996, 96/08/0134).