RS VwGH Erkenntnis 1997/01/14 96/08/0034

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Rechtssatz

Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von Belang ist (Hinweis E 17.12.1996, 96/08/0134).

Im RIS seit
18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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