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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern (Hinweis E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11), nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des VfGH einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 11.11.1992, 92/13/0213, B 24.11.1993, 93/13/0071). An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender verfasssungswidriger Norm nichts ändern.
Schlagworte
BeschwerdeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130185.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017