RS Vwgh 1997/1/15 94/13/0185

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Veröffentlicht am 15.01.1997
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern (Hinweis E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11), nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des VfGH einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 11.11.1992, 92/13/0213, B 24.11.1993, 93/13/0071). An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender verfasssungswidriger Norm nichts ändern.

Schlagworte

BeschwerdeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130185.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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