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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §292;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0062 E 12. Dezember 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Beschwerde nach § 292 BAO ist der nach § 33 Abs 2 StPO nachgebildet; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Rechtsprechung, das auch losgelöst vom individuellen Parteiinteresse wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes als sogenannte objektive Beschwerde eingesetzt werden kann. Die Beschwer des Präsidenten der Finanzlandesdirektion ist somit gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungBeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011