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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/05 94/15/0094 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabepflichtigen (Lohnsteuerpflichtigen) zuviel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt (Hinweis E 27.8.1991, 91/14/0121; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, S 600).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130155.X01Im RIS seit
20.11.2000