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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198;Rechtssatz
Im allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise ist aber geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens ist. Die letztgenannte Überlegung trifft - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet - für die Vollziehung von Normen des materiellen Abgabenrechtes zu: Mit einem Abgabenbescheid wird ein Leistungsgebot hinsichtlich einer Abgabenschuld ausgesprochen, die bereits - unabhängig vom behördlichen Tätigwerden - mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstanden ist (vgl § 4 Abs 1 BAO). Für die Erlassung von Abgabenbescheiden ist daher jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches (Hinweis Walter Mayer, Bundesverfassungsrecht/8 (1996), Rz 489) der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt (Hinweis E 22.10.1996, 96/14/0017).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130185.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017