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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Tätigkeit als Kostümbildner - eine Tätigkeit, die an den Kunsthochschulen gelehrt wird und tatsächlich von akademisch ausgebildeten Personen ausgeübt wird - kann als ein eigenes Kunstfach angesehen werden. Fehlt dabei dem Steuerpflichtigen eine einschlägige Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, so ist die Künstlereigenschaft auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X03Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011