RS Vwgh 1997/1/15 94/13/0002

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Veröffentlicht am 15.01.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit als Kostümbildner - eine Tätigkeit, die an den Kunsthochschulen gelehrt wird und tatsächlich von akademisch ausgebildeten Personen ausgeübt wird - kann als ein eigenes Kunstfach angesehen werden. Fehlt dabei dem Steuerpflichtigen eine einschlägige Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, so ist die Künstlereigenschaft auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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