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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Ist die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs 2 BAO durch einen Berufungssenat zu fällen, so hat die im § 287 BAO geregelte Beratung und Abstimmung des Berufungssenates die in Aussicht genommene Entscheidung hinsichtlich ihres Spruches und der wesentlichen Teile der Begründung zu umfassen. Die schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung hat neben dem vom Berufungssenat beschlossenen Spruch auch die in der Beschlußfassung des Senates gedeckte Begründung zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011