RS Vwgh 1997/1/15 94/13/0002

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Veröffentlicht am 15.01.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §287;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ist die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs 2 BAO durch einen Berufungssenat zu fällen, so hat die im § 287 BAO geregelte Beratung und Abstimmung des Berufungssenates die in Aussicht genommene Entscheidung hinsichtlich ihres Spruches und der wesentlichen Teile der Begründung zu umfassen. Die schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung hat neben dem vom Berufungssenat beschlossenen Spruch auch die in der Beschlußfassung des Senates gedeckte Begründung zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130002.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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