RS Vwgh 1997/1/16 95/18/1100

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

Rechtssatz

Der Einwand des Antragstellers, er habe die Verständigung von der Hinterlegung eines nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrages nicht vorgefunden, kann keine Rechtswidrigkeit der nach § 17 ZustG vorgenommenen Zustellung aufzeigen, weil eine solche nach § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Aufl, S 1261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181100.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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