RS Vfgh 1995/3/13 B367/95

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Interessenabwägung

Dahingehend Folge, daß die Beschwerdeführerin bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Ausweisung gemäß §17 Abs3 FremdenG durch die Sicherheitsdirektion.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die Maßnahme für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, da der Vollzug der verhängten Ausweisung notwendigerweise mit der Rückkehr in das Land verbunden wäre, das die Beschwerdeführerin seinerzeit aus begründeter Furcht verlassen hätte, weil stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß dort ihr Leben und/oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität als Kosovo-Albanerin bedroht wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B367.1995

Dokumentnummer

JFR_10049687_95B00367_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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