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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0088Rechtssatz
Aus § 12 WRG iVm § 102 Abs 1 lit b WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070073.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016