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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand eines gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: Berufungsfrist) stellt nach stRspr KEINEN rechtlichen Grund dar, welcher der Zurückweisung der verspätet gesetzten Prozeßhandlung aus dem Grunde der Verspätung entgegenstünde (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 ua).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X03Im RIS seit
20.11.2000