RS Vwgh 1997/1/17 94/07/0030

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand eines gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: Berufungsfrist) stellt nach stRspr KEINEN rechtlichen Grund dar, welcher der Zurückweisung der verspätet gesetzten Prozeßhandlung aus dem Grunde der Verspätung entgegenstünde (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 ua).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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