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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Daß ein Bescheid einem anderen zu derogieren vermag, besagt nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des derogierenden Bescheides. Ein Bescheid, der unzulässigerweise in einer bereits entschiedenen Angelegenheit neuerlich eine Entscheidung trifft, ist wegen der mit ihm verbundenen Derogationswirkung aufzuheben (Hinweis E 7.5.1991, 91/07/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070192.X01Im RIS seit
11.07.2001