RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0192

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß ein Bescheid einem anderen zu derogieren vermag, besagt nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des derogierenden Bescheides. Ein Bescheid, der unzulässigerweise in einer bereits entschiedenen Angelegenheit neuerlich eine Entscheidung trifft, ist wegen der mit ihm verbundenen Derogationswirkung aufzuheben (Hinweis E 7.5.1991, 91/07/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070192.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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