RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0117

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich

Norm

AWG OÖ 1990 §35 Abs1 Z1;
AWG OÖ 1990 §35 Abs4;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages iSd § 35 Abs 1 Z 1 OÖ AWG 1990 ist, wie sich aus § 35 Abs 4 OÖ AWG 1990 ergibt, Sache der jeweiligen Gemeinde. Eine Einflußnahme auf die Höhe dieses Beitrages kommt außer der Gemeinde lediglich der Landesregierung zu, die durch Verordnung Untergrenzen für den Abfallbehandlungsbeitrag festsetzen kann. Dem Bezirksabfallverband kommt eine Befugnis zur Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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