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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG OÖ 1990 §35 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages iSd § 35 Abs 1 Z 1 OÖ AWG 1990 ist, wie sich aus § 35 Abs 4 OÖ AWG 1990 ergibt, Sache der jeweiligen Gemeinde. Eine Einflußnahme auf die Höhe dieses Beitrages kommt außer der Gemeinde lediglich der Landesregierung zu, die durch Verordnung Untergrenzen für den Abfallbehandlungsbeitrag festsetzen kann. Dem Bezirksabfallverband kommt eine Befugnis zur Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X01Im RIS seit
13.07.2001