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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Daß die Vornahme eigenmächtiger Neuerungen (hier: der Beschuldigte hat einen Bach überbaut und einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG zur Beseitigung der Überbauung mißachtet) bereits lange zurückliegt, ist kein Milderungsgrund, weil das Delikt des § 137 Abs 4 lit i WRG in der Mißachtung des behördlichen Auftrags bestand. Daß dieser lange zurückliegt, ist nicht mildernd, sondern erschwerend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070234.X01Im RIS seit
12.11.2001