RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §19;
WRG 1959 §137 Abs4 liti;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Daß die Vornahme eigenmächtiger Neuerungen (hier: der Beschuldigte hat einen Bach überbaut und einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG zur Beseitigung der Überbauung mißachtet) bereits lange zurückliegt, ist kein Milderungsgrund, weil das Delikt des § 137 Abs 4 lit i WRG in der Mißachtung des behördlichen Auftrags bestand. Daß dieser lange zurückliegt, ist nicht mildernd, sondern erschwerend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070234.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten