RS Vwgh 1997/1/17 94/07/0030

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §5;

Rechtssatz

Der Rückschein als Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO und hat als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Zur rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedarf es entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern ist, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0056; E 15.12.1993, 94/06/0126, 92/03/0276; E 28.6.1995, 95/21/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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