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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Rückschein als Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO und hat als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Zur rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedarf es entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, wozu mehr als die bloße Erklärung zu fordern ist, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0056; E 15.12.1993, 94/06/0126, 92/03/0276; E 28.6.1995, 95/21/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X02Im RIS seit
20.11.2000