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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG für den Hochleistungsstreckenabschnitt Gloggnitz-Mürzzuschlag mit Semmering-Basistunnel die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer und Antragsteller wurden als unbegründet abgewiesen, teilweise als verspätet zurückgewiesen.
Die Ausführungen der Zweit- bis Neuntantragsteller beschränken sich auf in allgemeiner Form gehaltene Behauptungen bezüglich einer "unwiederbringlichen", "für alle Zukunft nicht wiedergutzumachenden" Beeinträchtigung ihrer Quellen; selbst Hinweise auf dieses Vorbringen bestätigende Sachverständigengutachten fehlen. Dem Antrag der Zweit- bis Neuntantragsteller war daher wegen mangelnder Konkretisierung hinsichtlich der Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht Folge zu geben.
Der projektierte Neubau der Semmeringbahnstrecke dient ua. einer im Vergleich zur bisherigen Bahntrasse erheblich sichereren Streckenführung. Zum einen vermeidet die neue Bahntrasse die derzeit bestehende Steinschlag- und Murengefährdung, zum anderen werden derzeit technisch bedingte, erhöhte Gefahrenstellen auf der künftigen Hochleistungsstrecke vollständig beseitigt. Zusätzlich werden auf Grund der unterirdischen Tunnelbauweise der Neubaustrecke die Lärmeinwirkungen für den größten Teil der bisherigen Bahnanrainer beseitigt. Darüberhinaus dient das neue Projekt einem zwingenden Verkehrsbedürfnis, nämlich der wesentlichen Verbesserung der Trassierungsverhältnisse, der Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Führung von Zügen der rollenden Landstraße sowie der Erhöhung der Kapazitäten der Bahn und deren Attraktivität durch Beseitigung der als trassierungsbedingtes "Nadelöhr" bezeichneten bestehenden Semmeringbahnstrecke.
Dem Antrag des Erstantragstellers wird wegen des zwingenden öffentlichen Interesses an der alsbaldigen Gebrauchnahme der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung keine Folge gegeben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B286.1995Dokumentnummer
JFR_10049685_95B00286_01