RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0184

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103;

Rechtssatz

§ 103 WRG zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Hinsichtlich der im § 103 WRG ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Diese Unterlagen müssen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein. Werden sie dem Antrag nicht angeschlossen, dann ist zwar nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen; die Frist ist aber so zu bemessen, daß bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (Hinweis EB E 29.10.1992, 92/10/0091; Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228; Hinweis EB E 12.11.1996, 96/04/0198). Eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen.

Schlagworte

FormerfordernisseFormgebrechen behebbare BeilagenPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070184.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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