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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Stattgebung - § 77 GewO 1994 - Ist mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Restaurant-Cafe für die Beschwerdeführer eine Gefährdung ihrer Gesundheit und damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wiegt diese Gefahr gegenüber den Interessen des Bewilligungswerbers an einem über 22,00 Uhr hinausgehenden Terassenbetrieb zweifellos schwerer.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997040001.A01Im RIS seit
20.11.2000