RS Vwgh 1997/1/17 AW 97/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - § 77 GewO 1994 - Ist mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Restaurant-Cafe für die Beschwerdeführer eine Gefährdung ihrer Gesundheit und damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wiegt diese Gefahr gegenüber den Interessen des Bewilligungswerbers an einem über 22,00 Uhr hinausgehenden Terassenbetrieb zweifellos schwerer.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997040001.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten