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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 91/08/0131 2Stammrechtssatz
Zu den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Die Nichtvorlage der vom Versicherten geforderten Unterlagen (hier:
Einkommensteuerbescheide, Gesellschaftsvertrag und neueste Bilanz, Schuldtilgungsnachweise) kann daher nicht als "Formgebrechen" nach § 13 AVG angesehen werden, zumal § 2 Abs 1 der gemäß § 76 Abs 6 ASVG erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung die bloße Vorlage "entsprechender" Nachweise verlangt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070184.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010