RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 91/08/0131 2

Stammrechtssatz

Zu den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Die Nichtvorlage der vom Versicherten geforderten Unterlagen (hier:

Einkommensteuerbescheide, Gesellschaftsvertrag und neueste Bilanz, Schuldtilgungsnachweise) kann daher nicht als "Formgebrechen" nach § 13 AVG angesehen werden, zumal § 2 Abs 1 der gemäß § 76 Abs 6 ASVG erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung die bloße Vorlage "entsprechender" Nachweise verlangt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070184.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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