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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §16;Beachte
Besprechung in: RdU 2004, S 90 bis 97; RdU 2006, S 9 bis 18;Rechtssatz
Der Umweltanwalt hat im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 6 UVPG 1993 - anders als im Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs 3 UVPG 1993 - keine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988). Eine analoge Anwendung der die Beschwerdebefugnis einräumenden Bestimmungen des § 19 UVPG 1993 auf das Feststellungsverfahren scheidet aus, da keine Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausstattung des Umweltanwaltes mit verfahrensrechtlichen Befugnissen in beiden Verfahren. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, dem Umweltanwalt im Verfahren nach dem UVPG 1993 Parteistellung einzuräumen. Wenn er ihm trotzdem Parteistellung einräumt, dann ist deren Ausgestaltung im Ermessen des Gesetzgebers gelegen. Eine Unsachlichkeit ist in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren auf der einen und im Genehmigungsverfahren auf der anderen Seite nicht zu erblicken. Darüberhinaus ist der Umweltanwalt kein Rechtssubjekt und kann daher auch nicht Träger von Grundrechten sein.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070228.X01Im RIS seit
11.07.2001