RS Vwgh 1997/1/17 94/07/0030

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Anfechtung eines Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes beseitigt dessen Rechtskraft nicht. War der Devolutionsantrag vom Obersten Agrarsenat rechtskräftig abgewiesen worden, dann war der Landesagrarsenat zur Erlassung des Bescheides betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde als verspätet so lange zuständig, als der den Devolutionsantrag abweisende Bescheid des Obersten Agrarsenats dem Rechtsbestand angehörte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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