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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Anfechtung eines Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes beseitigt dessen Rechtskraft nicht. War der Devolutionsantrag vom Obersten Agrarsenat rechtskräftig abgewiesen worden, dann war der Landesagrarsenat zur Erlassung des Bescheides betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde als verspätet so lange zuständig, als der den Devolutionsantrag abweisende Bescheid des Obersten Agrarsenats dem Rechtsbestand angehörte.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070030.X01Im RIS seit
20.11.2000