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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Berufung der Antragsteller als Nachbarn gegen einen Bescheid der BH Bludenz, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Anbaues zur Unterbringung eines Gaslagers erteilt wurde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof war auf Grund des vom Antragsteller geltend gemachten überwiegenden Interesses an der Verhinderung möglicher Gefahren und Belästigungen - abweichend von der sonstigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden - Folge zu geben, zumal den Ausführungen der Antragsteller weder vom Bauwerber noch von der Gemeinde Schruns noch von der Vorarlberger Landesregierung widersprochen wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B380.1995Dokumentnummer
JFR_10049685_95B00380_01