RS Vfgh 1995/3/15 B380/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Berufung der Antragsteller als Nachbarn gegen einen Bescheid der BH Bludenz, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Anbaues zur Unterbringung eines Gaslagers erteilt wurde.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof war auf Grund des vom Antragsteller geltend gemachten überwiegenden Interesses an der Verhinderung möglicher Gefahren und Belästigungen - abweichend von der sonstigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden - Folge zu geben, zumal den Ausführungen der Antragsteller weder vom Bauwerber noch von der Gemeinde Schruns noch von der Vorarlberger Landesregierung widersprochen wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B380.1995

Dokumentnummer

JFR_10049685_95B00380_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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