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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AWG OÖ 1990 §18 Abs7;Rechtssatz
Die Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung eines Bezirksabfallverbandes werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt (§ 24 Abs 3 OÖ GdO 1979 iVm § 18 Abs 7 OÖ AWG 1990). Eine Nachwahl hat lediglich in den Fällen des § 32 Abs 1 OÖ GdO 1979 (Nachbesetzung frei gewordener Stellen) sowie des § 25 Abs 4 OÖ SHG (Gewährleistung einer bestimmten parteimäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung) zu erfolgen. Eine Nachwahl auf Grund einer Änderung der Bevölkerungszahl ist in den anzuwendenden Normen nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X03Im RIS seit
13.07.2001