RS Vwgh 1997/1/17 94/07/0043

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Da auch eine bloße Kenntnis des Rechtsvorgängers der Partei von der Existenz des Bescheides die Wirkungen einer Zustellung dieses Bescheides an ihn nicht ersetzen kann (Hinweis EB E 29.6.1984, 83/02A/0555, VwSlg 11487 A/1984; E 24.9.1991, 90/05/0154; B 19.1.1995, 93/09/0410; E 15.12.1995, 95/11/0333; E 29.8.1996, 95/06/0128; Hinweis E 23.5.1995, 92/07/0183), bedarf es nachvollziehbarer konkreter Feststellungen über tatsächliche Vorgänge, aus denen ein Schluß auf den Zugang des betroffenen Geschäftsstückes in die Gewahrsame des Rechtsvorgängers der Partei gezogen werden darf. Allein aus der langen Zeit der Untätigkeit des Rechtsvorgängers (hier: der Bescheid in einem Mehrparteienverfahren war 1943 ergangen; es ist strittig, ob eine Zustellung an den betreffenden Adressaten erfolgte; der Adressat hat bis zu seinem Ableben durch 33 Jahre hindurch nichts gegen den Bescheid unternommen) darf ein solcher Schluß auf eine Erlangung der Gewahrsame an einer Ausfertigung des Bescheides noch nicht gezogen werden (daher: Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Berufung als verspätet infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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